Achtung, Polizeikontrolle: Das müssen Sie (nicht) tun

Wer mit einem Fahrzeug unterwegs ist, kann früher oder später in eine Verkehrskontrolle geraten. Das bedeutet jedoch nicht, dass man sich als Fahrer im Straßenverkehr falsch verhalten hat. Gemäß § 36 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es Polizeibeamten erlaubt, jederzeit und überall eine Verkehrskontrolle gegenüber Teilnehmern des öffentlichen Straßenverkehrs durchzuführen. Erfahren Sie hier, welche Rechte Sie haben und welchen Pflichten Sie als Fahrer bei einer Verkehrskontrolle nachkommen müssen.

Ihre Pflichten
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle sind Sie dazu verpflichtet, auf die Zeichen der Polizeibeamten zu reagieren. Das heißt, Sie müssen anhalten! Sie können in Ihrem Fahrzeug sitzen bleiben, jedoch müssen Sie Motor und Radio abstellen.

Außerdem sollten Sie die Scheibe runterlassen, um mit den Beamten sprechen zu können. Fordern die Polizeibeamten Sie auf auszusteigen, müssen Sie dieser Aufforderung nachkommen.

Des Weiteren müssen Sie Ihre Personalien angeben und den Beamten Ihren Führerschein und Ihre Fahrzeugpapiere aushändigen. Leisten Sie keinen Widerstand, wenn die Polizei sich vom Zustand und der Beladung Ihres Fahrzeugs einen Überblick verschaffen möchte.

Meistens werden Sie zudem dazu aufgefordert, Warnwesten, Verbandstasche sowie Warndreieck vorzuzeigen. Kontrolliert werden in der Regel ebenso der Zustand der Reifen, die Gültigkeit der Plaketten und die Beleuchtung.

Ihre Rechte als Fahrer
Grundsätzlich gilt: Sie haben nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte gegenüber den Polizeibeamten, die Sie kennen sollten.

Als Fahrer haben Sie das Recht, einen Alkoholtest, einen Drogenschnelltest oder auch die Überprüfung Ihrer Pupillen zu verweigern. Des Weiteren sollten Sie nie freiwillig einer Blutentnahme zustimmen.

In diesem Fall kann es jedoch passieren, dass Sie die Beamten mit zur nächsten Wache begleiten müssen. Dort wird eine Blutentnahme durchgeführt – in der Regel auf richterliche Anordnung. Eine Ausnahme gibt es aber: Wird bei der Kontrolle eindeutiger Alkoholgeruch durch die Polizei festgestellt, können auch sie selbst die Probe veranlassen.

Außerdem haben Sie grundsätzlich das Recht auf Aussageverweigerung, wenn Sie sich selbst belasten würden. Werden Sie gefragt, wo Sie herkommen oder ob Sie Alkohol getrunken haben, müssen Sie nicht antworten, wenn Sie sich dadurch selbst belasten würden.

Lediglich Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen. Darüber hinaus darf die Polizei keinesfalls einfach in Ihr Fahrzeug einsteigen und dieses durchsuchen oder den Kofferraum öffnen.

Das richtige Verhalten bei einer Verkehrskontrolle
Sind Sie in eine Verkehrskontrolle geraten, heißt es erstmal: Ruhe bewahren. Kommen Sie zunächst Ihren Pflichten nach.

Erhalten Sie vonseiten der Polizeibeamten ein Zeichen, dass Sie mit Ihrem Fahrzeug anhalten sollen, dann leisten Sie dem Folge. Verweigern Sie keinesfalls die Kontrolle und fahren Sie nicht einfach weiter.

Außerdem sollten Sie darauf achten, im Gespräch mit der Polizei ruhig, gefasst und höflich zu bleiben. Damit Sie sich nicht mit einer missverständlichen Aussage selbst belasten, drücken Sie sich am besten besonnen aus. Vermeiden Sie unbedingt Beschimpfungen oder Handgreiflichkeiten.

Was passiert, wenn Sie die Verkehrskontrolle verweigern?
Verweigern oder erschweren Sie aktiv die Verkehrskontrolle, kann das für Sie schwerwiegende Konsequenzen haben. Es handelt sich dann um eine Verkehrsordnungswidrigkeit.

Widersetzen Sie sich den Anweisungen der Beamten, müssen Sie mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen. Fahren Sie sogar einfach an der Polizei vorbei, ohne anzuhalten, müssen Sie sogar 70 Euro zahlen. Zudem erhalten Sie einen Punkt in Flensburg.

Sie sind eher mit dem Rad als mit dem Auto unterwegs? Die 10 größten Rechtsirrtümer beim Fahrradfahren:
Irrtum Nr. 1: „Hunde an der Leine beim Radfahren ist verboten“
§ 1 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) erklärt: Von Fahrrädern aus dürfen einzig Hunde geführt werden. Das bedeutet, dass das Mitführen von Hunden gestattet ist. Am besten ist es, wenn man als Radfahrer die Leine nur lose in der Hand hält und nicht um das Handgelenk oder das Lenkrad bindet.